Satzung

 

Satzung des Fördervereins
theater zwickau Caroline Neuber e.V.

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§ 1 Name, Sitz und Gerichtsstand

  1. Der Verein führt den Namen Förderverein theater Zwickau Caroline Neuber e. V.
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e. V.".
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Zwickau, Gewandhausstraße 7.
  4. Als Gerichtsstand gilt Zwickau.

 

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Bezug auf die Förderung von Kunst und Kultur.
  2. Der Verein setzt sich dafür ein, dass das Theater in seinem Bestand und mit seinem breitgefächerten Angebot erhalten wird. Er wird das Theater materiell und ideell unterstützen, damit es durch hochwertige Inszenierungen und Konzerte sowie ausgewählte Gastspiele, die der Verein organisiert und unterstützt, seinen Beitrag zur kulturellen Ausstrahlung leisten kann.
  3. Der Verein will einen eigenen Beitrag leisten zum besseren Verständnis zwischen Besuchern, Künstlern und den Beschäftigten des Theaters. Er versteht sich als Brücke zwischen Publikum und Theater, zwischen Öffentlichkeit und Bühne.
  4. Der Vereinszweck soll verwirklicht werden durch Gewinnung weiterer Mitglieder, durch regelmäßige Theaterstammtische, durch den gemeinsamen Besuch von Proben, durch Gespräche mit Verantwortlichen, durch die Förderung des Theaterballs und durch weitere Aktivitäten sowie durch konstruktive Einflussnahme auf die Erhöhung der Besucherzahlen.
  5. Der Verein will gegenüber den Trägern und den leitenden Organen des Theaters eine beratende Funktion ausüben und in wesentlichen Zukunftsfragen ein Mitspracherecht haben.
  6. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel, die dem Verein zufließen, sowie etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins.
  7. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  8. Der Verein ist selbstlos tätig.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zu den Vereinszielen bekennt.
  2. Über die Aufnahme entscheidet auf schriftlichen Antrag, der an den Vorstand zu richten ist, der Vorstand. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  3. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands die Ehrenmitgliedschaft für besondere Verdienste um die Förderung des Theaters Zwickau verleihen.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. mit dem Todestag bzw. durch die Auflösung der juristischen Person;
    2. durch Austritt; der Austritt kann nur bis zum 30. September eines Kalenderjahres zum Ende dieses Kalenderjahres schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung ist an den Vorsitzenden zu richten und erfolgt nur dann rechtzeitig, wenn sie spätestens bis zum 30. September beim Vorsitzenden zugegangen ist;
    3. durch Ausschluss;
      der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig, wenn
      1. das Verhalten des Mitgliedes in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder sonst ein wichtiger Grund gegeben ist;
      2. das Mitglied auch auf zweimalige Mahnung hin nicht den Jahresbeitrag entrichtet hat (Streichung). Mit der 2. Mahnung soll ein ausdrücklicher Hinweis auf den drohenden Ausschluss verbunden sein.
      Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Vorstand kann beschließen, dass bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung die Mitgliedschaftsrechte ruhen. In diesem Fall muss der Vorstand auf Antrag des Mitglieds die Mitgliederversammlung innerhalb von sechs Wochen einberufen.
      Im Falle b. endet die Mitgliedschaft automatisch, wenn der Beitrag auch ein Jahr nach Ende des Beitragszeitraums noch fällig und ungezählt ist.
  2. Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

 

§ 5 Beiträge und Mittel des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Es ist ein Beitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird in einer Beitragsordnung festgelegt. Über die Beitragsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  2. Der Beitrag ist eine Bringschuld. Er ist für das Jahr des Erwerbs bzw. der Beendigung der Mitgliedschaft in voller Höhe zu entrichten. Der Beitrag ist bis spätestens 28. Februar des laufenden Geschäftsjahres fällig.
  3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  5. Der Vorstand ist berechtigt, einzelnen Mitgliedern auf Antrag den Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen. Die Einzelheiten regelt die Beitragsordnung.
  6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.
  7. Die Überprüfung der Geschäftsführung obliegt der Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Das oberste Vereinsorgan bildet die Mitgliederversammlung. Sie wird bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr, vom Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen der Versendung der Einladung und dem Versammlungstag müssen mindestens 14 Tage liegen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn dies 10 % der Mitglieder schriftlich unter Darlegung der Gründe beantragen. In diesem Fall muss die Mitgliederversammlung spätestens innerhalb von 2 Monaten einberufen werden. Bei besonders dringlichen Angelegenheiten ist der Vorsitzende berechtigt, von der Einhaltung dieser Fristen abzusehen (außerordentliche Mitgliederversammlung). In der Einladung ist auf die besonderen Umstände ausdrücklich hinzuweisen.
  2. Anträge zur Mitgliederversammlung sollen spätestens 7 Tage vorher dem Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden, damit sie ordnungsgemäß vom Vorsitzenden nach pflichtgemäßem Ermessen zusätzlich in die Tagesordnung aufgenommen werden können.
  3. In der Mitgliederversammlung ist jedes anwesende Mitglied berechtigt, Anträge zur Aufnahme von Sachthemen in die Tagesordnung zu stellen. Sie können vom Vorsitzenden zur Behandlung zugelassen werden. Will der Vorsitzende einen vorgeschlagenen Punkt nicht aufgreifen und erhebt sich dagegen Widerspruch, entscheidet die Mitgliederversammlung über die Aufnahme in die Tagesordnung. Der Vorsitzende bestimmt aber auch dann die Reihenfolge der Behandlungen und Abstimmungen nach Sachdienlichkeit.
  4. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie an die letzte vom Mitglied benannte Adresse erfolgt ist.
  5. Der Mitgliederversammlung obliegt
    1. die Wahl des Vorstandes,
    2. die Entlastung des Vorstandes.
      Die Mitgliederversammlung bestellt Revisoren zur Überprüfung des Kassenberichtes. Die Revisoren haben der Mitgliederversammlung zu berichten und eine Empfehlung zu erteilen, ob die Entlastung erfolgen kann. Über die Feststellung der Revisoren ist eine Niederschrift zu erteilen. Der Vorstand ist den Revisoren gegenüber verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen und sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
    3. die Abberufung des Vorstandes. Sie kann nur erfolgen, wenn sich 2/3 der erschienenen Mitglieder dafür aussprechen und wenn zugleich ein neuer Vorstand mit einfacher Mehrheit gewählt wird (konstruktives Misstrauen);
    4. die Abstimmung über Satzungsänderungen,
    5. die ihr vom Vorstand zur Abstimmung vorgelegten sonstigen Vereinsangelegenheiten;
    6. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
    7. die Abstimmung über die Änderung der Beitragsordnung im Sinne von § 5 dieser Satzung;
    8. Entscheidungen über die Mitgliedschaft, die Ehrenmitgliedschaft und den Ausschluss;
  6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Einladungsmängel werden geheilt, wenn die nicht ordnungsgemäß geladenen Mitglieder tatsächlich erschienen sind.
  7. Es wird durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt geheime Abstimmung. Minderjährige sind nicht stimmberechtigt; jedoch kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes beschließen, in geeigneten Fällen Mitglieder ab dem 14. Lebensjahr zur Abstimmung zuzulassen. Dies ist jeweils im Protokoll aufzunehmen. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
  8. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss mindestens enthalten:
    1. Ort und Tag der Versammlung,
    2. die Zahl der erschienenen Mitglieder,
    3. die Einladung,
    4. die gestellten Anträge sowie
    5. die gefassten Beschlüsse und
    6. vorgenommenen Wahlen.

    Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

    Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

 

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. dem/r Vorsitzenden
    2. zwei stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem/r Schatzmeister/in
    4. dem/r Schriftführer/in
    5. mindestens drei Beisitzer/innen mit beratender Funktion.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB durch den Vorsitzenden allein oder durch zwei andere der in § 8 Nr. 1 unter Buchstaben b) bis d) aufgeführten Vorstandsmitglieder gemeinsam.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
  4. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder scheidet es aus sonstigen Gründen aus, so wird durch den verbleibenden Vorstand ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied an seiner Stelle bestimmt. Jede Mitgliederversammlung kann geschäftsführende Vorstandsmitglieder durch Neuwahl ersetzen.
  5. Der Vorstand kann bei Bedarf Mitglieder - im Ausnahmefall auch Nichtmitglieder - mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben beauftragen (Beauftragte). Sie sind an Weisungen des Vorstandes gebunden und ihm gegenüber verantwortlich. Die Mitgliederversammlung kann die Abberufung eines Beauftragten verlangen.
  6. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind oder die diese an sich zieht.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind.

 

§ 9 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn die alte Fassung der angestrebten neuen Fassung in der Tagesordnung gegenüber gestellt und eine Begründung für die Änderung gegeben wird. In der Einladung ist ausdrücklich auf die geplante Satzungsänderung und die zu ändernde Satzungsbestimmung hinzuweisen.
  2. Sämtliche Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Satzungsänderungen auf Grund behördlicher Maßnahmen, z.B. Auflagen oder Bedingungen, können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.
  3. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Auflösung des Vereins darf nur der einzige Tagesordnungspunkt dieser Mitgliederversammlung sein.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Institution, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.


Zwickau, den 6. Januar 2003

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